1 Inhalt

2 Geltungsbereich und Verantwortlicher

Diese Datenschutzerklärung enthält die gemäß Art. 13 und ggf. Art. 14 in der DSGVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung) geforderten Informationspflichten für Verarbeitungen von personenbezogenen Daten, sofern die folgende Organisation in der Rolle eines Inhalte-Anbieters die Verantwortliche i.S.d. DSGVO ist:

Verein Bäkschün, Förderverein des Schützenverein Altenboitzen e.V.

Altenboitzen 28a

29664 Walsrode

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Im Folgenden "VGI-Inhalte-Anbieter" (VGI= Vereine, Gruppen, Institutionen auf altenboitzen.eu) oder kurz "Inhalte-Anbieter" bzw. für spezifische Angaben "Bäkschünverein".

Diese Datenschutzerklärung bezieht sich auf Verarbeitungen im Kontext der Website altenboitzen.eu. Informationen zu anderen Verarbeitungen der Organisation befinden sich ggf. an anderer Stelle.

Sie enthält darüber hinaus - sofern im Kontext der Website relevant - Hinweise über andere Verarbeitungen und deren Verantwortliche und auch über Auftragsverarbeitungen.

Verantwortlicher i.S.d. DSGVO für eine Verarbeitung ist gem. Art. 4 DSGVO derjenige, welcher über "die Zwecke und Mittel der Verarbeitung [..] entscheidet".

Unter der Website altenboitzen.eu wird durch den "Dörpsverein Olenboitzen e.V." in der Rolle des CMS-Providers (im folgenden "CMS-Provider") ein CMS-System (Content-Management-System) betrieben. Der Verantwortliche i.S.d. DSGVO für die Basis-Funktionen des CMS-Systems ist der CMS-Provider.

Darüber hinausgehende Verarbeitungen, wie insbesondere solchen, welche durch die Einbettung von externen Inhalten ausgelöst werden, ist der jeweilige Inhalte-Anbieter verantwortlich. Dies beinhaltet auch die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, sofern sie sich in den Inhalten befinden. Der Inhalte-Anbieter ist am Ende jeder Unterseite angegeben ist. Einer dieser Inhalte-Anbieter ist der Bäkschünverein.

Weitere Details zur Abgrenzung können den nachfolgenden Abschnitten entnommen werden.

Falls Betroffene unsicher sind, ob für eine spezielle Verarbeitung der CMS-Provider oder der Inhalte-Anbieter verantwortlich ist, sollte die Anfrage im Zweifel an beide Stellen übermittelt wenden und auf die doppelte Übermittlung hingewiesen werden. Die Anfrage wird dann von der verantwortlichen Stelle beantwortet. Andernfalls kann es zu Verzögerungen wegen der Weiterleitung an die verantwortliche Stelle kommen.

3 Allgemeine Zwecke der Verarbeitungen des Inhalte-Anbieters im Kontext der Website

Die Zwecke der Veröffentlichung betreffen beim Bäkschünverein die Transparenz und die Bereitstellung von Informationen über die Vereinsarbeit, die Öffentlichkeitsarbeit sowie auch die Bewerbung der Angebote der Bäkschün UG (haftungsbeschränkt), um die Bäkschün für den Schützenverein und andere gemeinnützige Akteure als Basis zu erhalten und eine lokale und im wesentlichen gemeinnützig orientierte Wirtschaft zu ermöglichen.

4 Fälle, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden

4.1 Daten, die für die Bereitstellung der Website und die Erstellung der Protokolldateien verarbeitet werden

Bei jedem Zugriff auf Inhalte der Website werden vorübergehend Daten gespeichert, die möglicherweise eine Identifizierung zulassen.

Wenn Nutzer die Website aufrufen, so werden vorübergehend Daten des Aufrufenden (insbesondere die Client-IP-Adresse) gespeichert, die möglicherweise eine Identifizierung zulassen. Die Verarbeitung ist für die Bereitstellung der Inhalte erforderlich. Die Verarbeitung ist Teil der Basis-Funktionen des CMS-Systems, für welche der CMS-Provider der Verantwortliche i.S.d. DSGVO ist. Für weitere Informationen wird daher an dieser Stelle auf die Datenschutzerklärung des CMS-Providers verwiesen: https://altenboitzen.eu/datenschutz

Der CMS-Provider setzt dabei den Auftragsverarbeiter Strato (strato.de) als Hosting-Anbieter ein, welcher wiederum weitere Auftragsverarbeiter beauftragt.

Falls durch den Inhalte-Anbieter Telemedien bereitgestellt werden, welche über die Basis-Funktionen hinaus gehen (dies betrifft insbesondere das automatische Nachladen von externen Inhalten, wobei die IP-Adresse des aufrufenden Clients übermittelt wird und ggf weitere Cookies gesetzt werden), so ist der Inhalte-Anbieter hierfür verantwortlich und würde diese Hinweise gemäß Art. 13 DSGVO an dieser Stelle aufführen. Derzeit ist dies (für den Bäkschünverein) nicht der Fall.

 

4.2 Personenbezogene Daten, welche sich in den Inhalten befinden

Der Inhalte-Anbieter steht hier besonders im Bereich der Personen-Fotos vor der schwierigen Aufgabe zum einen die personenbezogenen Daten der Betroffenen (d.h. der Abgebildeten) zu schützen und zum anderen einen authentischen Eindruck z.B. von vergangenen Veranstaltungen im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit zu schaffen. Falls der Schutz gering ist, so dass Betroffene mit einer weltweiten Veröffentlichung ihres Gesichts - auch ohne Einwilligung - rechnen müssen, werden sie einer Veranstaltung fernbleiben müssen, um ihre im weiteren Sinne biometrischen Daten zu schützen. Ist der Schutz recht hoch - unverpixelte Gesichter nur mit Einwilligung -, werden viele Gesichter nur verpixelt auf der Website veröffentlicht werden können und der Eindruck wird weniger authentisch (Emotion und Mimik wird weniger sichtbar) und weniger ansprechend/detailreich sein.

In diesem Spannungsfeld versucht der Inhalte-Anbieter kontinuierlich praktikable Lösungen zu finden oder diese zu verbessern und ist dafür auch jederzeit für konstruktive Kritik und Verbesserungsvorschläge dankbar, sofern diese die angestrebten Ziele besser erfüllen können.

 

a. Welche Daten werden für welchen Zweck verarbeitet?

In den Inhalten (Telemedien) der Inhalte-Anbieter können personenbezogene Daten enthalten sein. Verantwortlicher i.S.d. DSGVO für die Verarbeitung (d.h. Veröffentlichung) ist der Inhalte-Anbieter. Dies kann insbesondere Fotos und Namen betreffen.

Die Zwecke der Veröffentlichung können dem Abschnitt 3 entnommen werden. Sie lassen sich i.d.R. mit "Öffentlichkeitsarbeit" und  "Bewerbung von Angeboten" zusammenfassen.

 

b. Auf welcher Rechtsgrundlage werden diese Daten verarbeitet?

Für die Inhalte des Inhalte-Anbieters sind dabei mögliche Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung (insbesondere):

1. Die freiwillige, informierte und jederzeit widerrufbare Einwilligung (Art. 6. Abs. 1 lit. a DSGVO) (naheliegend für Personen-Fotos, auf denen Personen einfach identifiziert werden können). Die Einwilligung setzt eine eindeutige bestätigende Handlung voraus und kann daher auch mündlich erfolgen. Da der Inhalte-Anbieter die Einwilligung im Rahmen seiner Dokumentationspflichten nachweisen muss, wird jedoch häufig zumindest nachträglich eine schriftliche Bestätigung erforderlich sein. (Es ist geplant an dieser Stelle auf eine Beispielvorlage zu verlinken, um eine gültige Einwilligung zu demonstrieren). Betroffene können ihre Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen (siehe Abschnitt 5.2), wodurch zukünftige Verarbeitungen nicht mehr auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden können bzw. nur noch solche Verarbeitungen zulässig sind, welche dem Schutz der Daten dienen. Im Falle von Personen-Fotos hat ein Widerruf i.d.R. zur Folge, dass Gesichter der Betroffenen verpixelt werden, sofern die öffentliche Darstellung nicht auf andere Rechtsgrundlagen gestützt werden kann - konkret kommt dafür i.d.R. nur das überwiegende berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) in Betracht (Betroffene haben in diesem Fall das Recht unter Angabe von besonderen Gründen der Verarbeitung zu widersprechen - siehe Abschnitt 5.3)(Falls der EuGH den Rückgriff auf das berechtigte Interesse nach einem Widerruf für unzulässig erklären sollte, würde davon abgesehen werden - derzeit ist dies nicht zu erkennen). Um Daten zusätzlich aus Bereichen zu löschen, für die der VGI-Inhalte-Anbieter nicht der Verantwortliche für die dortigen Datenverarbeitungen ist - wie z.B. Suchmaschinen-Caches oder Internet-Archive, müssen sich Betroffene direkt an die entsprechenden Verantwortlichen der Datenverarbeitungen zur Umsetzung ihres Anliegens wenden - auch wenn die Daten im Rahmen einer gültigen Rechtsgrundlage durch die Veröffentlichung des VGI-Inhalte-Anbieters an diese Verantwortliche übermittelt worden sein sollten.

Falls dem Inhalte-Anbieter Fotos von Dritten zur Veröffentlichung übermittelt werden (z.B. Aufnahmen durch Besucher einer Veranstaltung ohne besonderen Auftrag und ohne damit verbundene Schutzmaßnahmen - wie besonderen Weisungen oder dem Abschluss einer Auftragsverarbeitung) so prüft er, ob eine Verarbeitung und insbesondere eine Veröffentlichung zulässig ist. Dies gestaltet sich schwieriger als bei eigenen Aufnahmen, da die Betroffenen i.d.R. weniger mit einer Veröffentlichung rechnen werden, sofern sie den Fotograf nicht als vom Inhalte-Anbieter beauftragt erkennen können. Falls alle Betroffenen bereits verpixelt wurden oder schriftliche Einwilligungen (zur Veröffentlichung auf der Website) vorliegen, erscheint die Veröffentlichung unproblematischer. Der Inhalte-Anbieter prüft dafür einerseits die Glaubhaftigkeit der Angaben als auch die rechtliche Gültigkeit (d.h. ob Einwilligungen informiert und freiwillig waren). Siehe auch nachfolgenden Punkt.

2. Das überwiegende berechtigte Interesse (Art. 6. Abs. 1 lit. f DSGVO) (naheliegend für Personen-Fotos, auf denen Personen nur sehr schwer identifiziert werden können oder Gesichter/Personen durch Verpixelung unkenntlich gemacht wurden). Die Rechtsgrundlage des überwiegenden berechtigten Interesses lautet: "[D]ie Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt." Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Falls die Person nur sehr schwer identifiziert werden kann z.B. weil die Auflösung des Gesichts in der kleinsten Dimension weniger als 12 Pixel beträgt oder nur der Hinterkopf zu sehen ist oder das Gesichter ausreichend verpixelt wurde, wird die Veröffentlichung häufig über das berechtigte Interesse erfolgen können. Falls das Gesicht einer Person unverpixelt veröffentlicht werden soll, wird eine Veröffentlichung im Internet über das berechtigte Interesse schwierig und es wird häufig nur über eine Einwilligung möglich sein. Bei der Prüfung des berechtigten Interesses steht auf der einen Seite das Interesse des Inhalte-Anbieters, vieler Altenboitzer:innen und der Website-Besucher:innen auf der Website auf einfache Weise einen möglichst authentischen Eindruck z.B. von vergangenen Veranstaltungen zu zeigen bzw. zu bekommen. Auf der anderen Seite stehen die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen (d.h. insbesondere der fotografierten Personen). Mit der weltweiten Veröffentlichung von unverpixelten Gesichtsbildern sind mehrere Probleme verbunden. Zum einen gibt es das Problem, der automatischen Identifizierung durch Gesichts- bzw. Gestalterkennungssoftware (Dies kann nicht unterbunden werden, weil die Fotos bei der Veröffentlichung auch an Staaten übermittelt werden, in denen die DSGVO nicht durchgesetzt werden kann). Dadurch können alle Fotos, auf denen Betroffene ausreichend erkennbar enthalten sind, verknüpft werden und ggf. zusammen mit weiteren Daten umfangreiche Profile bilden, welche einen hohen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen bedeuten. Erschwerend kommt hinzu, dass in den Fotos Art.9-Daten (vgl. Art.9 DSGVO) enthalten sein oder abgeleitet werden können. Dies sind zum einen die für die Identifikation nutzbaren biometrischen Daten wie der Abstand der Augen, welcher durch die Betroffenen i.d.R. nicht mehr geändert werden kann, aber auch Gesundheitsdaten, genetische Daten (Verwandtschaften), weltanschauliche Daten, Migrationshintergründe, sexuelle Orientierungen oder wahrscheinliche politische Ausrichtungen können aus den Fotos (automatisch) ableitbar sein. Falls Art.9-Daten enthalten sind, bleibt nur die Einwilligung. Ein drittes Problem ist, dass die Veröffentlichung unumkehrbar ist - es kann zwar versucht werden ein Bild wieder aus dem öffentlichen Internet zu entfernen, aber es muss davon ausgegangen werden, dass alle veröffentlichten Personenbilder in diversen Datenbanken für diverse Zwecke vorgehalten werden und zudem auch durch private Internet-Nutzer wieder in die Öffentlichkeit gelangen können. Dass sogar in den Fernseh-Nachrichten unverpixelte Gesichter enthalten sind, liegt daran, dass Presse- und Rundfunkunternehmen durch das Medienprivileg nicht oder nur eingeschränkt an die DSGVO gebunden sind und häufig nur das KUG (Kunsturhebergesetz) sowie das APR (allgemeine Persönlichkeitsrecht) berücksichtigen müssen. Vereine können sich zumindest in Niedersachsen bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit i.d.R. nicht auf das Medienprivileg berufen. Dennoch kann das KUG im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Der Nieders. Datenschutzbehörde zufolge gilt: "Das Internet bietet vielfältige Recherchemöglichkeiten, es ermöglicht eine weltweite Verbreitung und es vergisst nicht. Aus diesem Grund lässt sich eine Verbreitung von Personenfotografien über das Internet, wie z.B. auf der Homepage eines Vereins, grundsätzlich nicht mehr auf eine Interessenabwägung stützen – ganz gleich ob Erwachsene oder Kinder abgebildet sind. Bei einer geplanten Veröffentlichung im Internet müssen Vereine daher in der Regel auf Einwilligungen zurückgreifen." (Handreichung Datenschutz im Verein, S.24, Kap. 3.1.3). Das Wort "grundsätzlich" ist jedoch im juristischen Kontext als "i.d.R." zu verstehen, daher wird hier nicht absolut ausgeschlossen, dass es dennoch Ausnahmen geben könnte. Für die Prüfung muss sowohl der Aufnahmekontext als auch der Kontext der Veröffentlichung berücksichtigt werden und auch, ob es zumutbare mildere Mittel gibt, um das berechtigte Interesse zu erfüllen (z.B. das Verpixeln des Gesichts, das passwortbeschränkte Zugänglichmachen, das Einholen von Einwilligungen). Es können viele Faktoren eine Rolle spielen:

  • Kontext der Aufnahme:
    • Wie gut ist die betroffene Person zu erkennen? (Erkennbarkeit im Gesicht, Erkennbarkeit insgesamt).
    • Sind besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art.9-Daten) betroffen? Welche? Wie schutzwürdig sind sie?
    • Sind Kinder betroffen?
    • Inwiefern ist die Intimsphäre, Privatsphäre, Sozialsphäre der Betroffenen betroffen?
    • Befinden sich die Betroffenen in einer besonderen Lage - insbesondere mit eingeschränkter Kontrolle, was die äußere Erscheinung angeht - z.B. unter Einfluss von Rauschmitteln oder Verletzungen oder in einer besonderen emotionalen Verfassung (siehe auch Privatsphäre)?
    • Sind Betroffene offensichtlich nicht mit der Veröffentlichung einverstanden?
    • Kann die Veröffentlichung für Betroffene nachteilig/schädlich sein?
    • Wie sehr steht die betroffene Person im Fokus der Aufnahme?
    • Welche Erwartungen haben die Betroffenen - hinsichtlich des Anfertigens und Veröffentlichen von Fotos? Wurden Betroffene vor Foto-Aufnahmen und Veröffentlichungen gewarnt? Wurden sie über Risiken informiert?
    • Welche Möglichkeiten haben die Betroffenen, um eine Aufnahme und/oder Veröffentlichung ihrer personenbezogenen/biometrischen Daten zu verhindern? Gibt es Opt-Out-Optionen? Wie zugänglich sind diese? Kann Fotografen ausgewichen werden? Sind sie zu erkennen? Kann das Gesicht geschützt werden? Gibt es Foto-Bereiche? Ist die Teilnahme für die gesellschaftliche Teilhabe relevant? (sind z.B. die Nachbarn auch dort?)
    • Welche technisch-organisatorische Schutz-Maßnahmen gibt es, um einen Daten-Abfluss an Unberechtigte zu verhindern? Wie sicher sind die Aufnahmegeräte? Handelt es sich um Offline-Geräte? Wird zur Speicherung eine Cloud in Drittstaaten ohne Angemessenheitsbeschluss verwendet? Gibt es eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung? Werden bei der Bearbeitung Online-Dienste genutzt? Werden die Fotografen hinsichtlich der Sicherheits- und Datenschutzanforderungen geschult?
    • Handelt es sich um "Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte"? (§ 23 Nr. 1 KUG)
    • Handelt es sich um "Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben"? (§ 23 Nr. 3 KUG)
    • Handelt es sich um "Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen"? (§ 23 Nr. 2 KUG) (Werden die Personen dafür unverpixelt benötigt?)
  • Kontext der Veröffentlichung:
    • Werden die Aufnahmen für Werbezwecke genutzt? Wird ein Unternehmen beworben? werden Produkte beworben?
    • Werden die Aufnahmen für die Öffentlichkeitsarbeit genutzt? (Inwiefern sind kommerzielle Interessen beteiligt? Was ist das Ziel?)
    • Kann die Assoziation der Betroffenen mit dem Bild, der Website oder der Organisation für die Betroffenen nachteilig sein?
    • Welche Rechtsform hat der Inhalte-Anbieter. Dies ist wichtig, weil das berechtigte Interesse etwa für öffentliche Stellen nicht oder nur eingeschränkt in Betracht kommt.
    • Wie lange ist das Foto abrufbar?

 

c. Welche sind Empfänger der personenbezogenen Daten?

Eine Veröffentlichung im Internet bedeutet hier, dass die Daten Weltweit abgerufen werden können und auch in Caches und Archiven gespeichert werden. Ein Widerruf der Einwilligung führt zur Löschung/Anonymisierung/Verpixelung der Daten. Gleiches gilt für einen Widerspruch, sofern die Veröffentlichung auf der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses beruhte. Eine Löschung aus den Caches und Archiven, welche von anderen Verantwortlichen kontrolliert werden, kann der Verein aus Aufwands-/Kostengründen nicht vornehmen.

 

d. Wie lange werden die Daten gespeichert?

Inhalte bleiben auf der Website bis sie manuell gelöscht werden oder das Telemedien-Angebot gänzlich eingestellt wird.

 

4.3 Fotoaufnahmen auf Veranstaltungen

Um Fotos von Veranstaltungen veröffentlichen zu können, wird der Inhalte-Anbieter regelmäßig Fotografen/Helfer beauftragen im Rahmen der zulässigen rechtlichen Möglichkeiten Fotos der Veranstaltung anzufertigen, auf denen auch Teilnehmer abgebildet sein können. Dafür wird er i.d.R. in Einladungen, auf Plakaten und vor Ort auf mögliche Foto-Aufnahmen/-Veröffentlichungen und ggf. mögliche Weitergaben an Presse-Unternehmen hinweisen, um die Teilnehmer:innen vor möglichen Risiken des Besuchs zu warnen. Die Aufnahme, Speicherung, Bearbeitung und Veröffentlichung (und Löschung) sind unterschiedliche Verarbeitungen, welche ggf. unterschiedlicher Rechtsgrundlagen bedürfen. Die Aufnahme von Fotos greift i.d.R. weniger in die Grundrechte der Betroffenen ein, als die Veröffentlichung. Mögliche Zwecke der Aufnahme, Speicherung und Bearbeitung können insbesondere sein:

  • Die Veröffentlichung auf der Website altenboitzen.eu
  • Die Weitergabe an andere Inhalte-Anbieter zur weiteren Veröffentlichung auf der Website altenboitzen.eu
  • Die Weitergabe an die Kalender-Gruppe des Dörpsvereins (In dem nicht-kommerziellen Projekt wird ein gedruckter Klappkalender zu Erstellungskosten den Altenboitzer:innen zur Verfügung gestellt - ggf. auch mit Online-Fassung)
  • Die Weitergabe an Presse-Unternehmen (Hier ist zu beachten, dass dies einen stärkeren Grundrechtseingriff als die Veröffentlichung im Internet darstellen kann, da z.B. dort nach herrschender Auffassung Einwilligungen nicht ohne weiteres widerrufen werden können und die DSGVO von Presse-Unternehmen i.d.R. nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt werden muss)
  • Die Dokumentation zur internen Auswertung (zugänglich für Mitglieder)
  • Die Archivierung zur Dokumentation der Dorfgeschichte und der Geschichte des Inhalte-Anbieters

Pressefotografen sind i.d.R. eigene Verantwortliche i.S.d.DSGVO und können Aufnahmen für ihr Presse-Unternehmen erstellen. Es ist wichtig zu wissen, dass für sie weitreichende Ausnahmen der DSGVO bestehen und sie daher neben KUG (Kunsturhebergesetz) und dem APR (allgemeinem Persönlichkeitsrecht) nur vertraglich durch den Inhalte-Anbieter oder sein Hausrecht beschränkt werden können.

Auch die Anfertigung von Fotos durch die Teilnehmer kann unter den Schutzbereich der DSGVO fallen, sofern die Verarbeitung nicht zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken erfolgt, was nur bei Abbildungen von Freunden und Familie der Fall sein dürfte. Durch das berechtigte Interesse - etwa zur Erinnerung an die Veranstaltung - der Teilnehmer kann auch dies ohne Einwilligung nach einer Interessenabwägung zulässig sein. Vor einer Veröffentlichung - dies kann auch große Gruppen in sozialen Netzwerken betreffen - muss die Zulässigkeit der Verarbeitung im besonderen Maße geprüft werden. Zudem kann der Inhalte-Anbieter das Fotografieren durch Teilnehmer im Rahmen des Hausrechts untersagen.

Mögliche Rechtsgrundlagen für die Aufnahme, Speicherung und Bearbeitung von Personen-Fotos sind insbesondere:

  • Die freiwillige, informierte und jederzeit widerrufbare Einwilligung (Art. 6. Abs. 1 lit. a DSGVO)
  • Das überwiegende berechtigte Interesse (Art. 6. Abs. 1 lit. f DSGVO)

Weitere Details können den Ausführungen in Abschnitt 4.2.b entnommen werden.

 

5 Betroffenenrechte

  1. Recht auf Auskunft: Sie können Auskunft nach Art. 15 DSGVO über Ihre personenbezogenen Daten verlangen, die wir verarbeiten.
  2. Recht auf Widerruf einer erteilten Einwilligung: Sofern Sie für eine Datenverarbeitung eine Einwilligung erteilt haben, haben Sie nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO das Recht diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein. Falls die weitere Verarbeitung nicht auf Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage (wie dem überwiegenden berechtigtem Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) stattfindet, müssen die Daten gelöscht werden bzw. die weiteren Verarbeitungen unterlassen werden.
  3. Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO: Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die aufgrund von Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Die Erfassung der Daten zur Bereitstellung der Website und die Speicherung der Protokolldateien sind für den Betrieb der Internetseite zwingend erforderlich.
  4. Recht auf Berichtigung: Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie nach Art. 16 DSGVO eine Berichtigung verlangen. Sollten Ihre Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen.
  5. Recht auf Löschung: Sie können nach Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen.
  6. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Sie haben nach Art. 18 DSGVO das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.
  7. Recht auf Beschwerde: Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen Datenschutzrecht verstößt, haben Sie nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde eigener Wahl zu beschweren. Hierzu gehört auch die für den Verantwortlichen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Niedersachsen.
  8. Recht auf Datenübertragbarkeit: Für den Fall, dass die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 DSGVO vorliegen, steht Ihnen das Recht zu, sich Daten, die wir auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags automatisiert verarbeiten, an sich oder an Dritte aushändigen zu lassen. Die Erfassung der Daten zur Bereitstellung der Website und die Speicherung der Protokolldateien sind für den Betrieb der Internetseite zwingend erforderlich. Sie beruhen daher nicht auf einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO oder auf einem Vertrag nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sondern sind nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt. Die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 DSGVO sind demnach insoweit nicht erfüllt.

Meta-Informationen zu diesem Dokument

Das Dokument wurde maßgeblich durch E42 für die Inhalte-Anbieter ausgearbeitet und verfasst. Einige Textbausteine stammen von https://www.ldi.nrw.de/datenschutz/medien-und-technik/websites-muster-fuer-datenschutzhinweise (Der dortige Text suggeriert, dass die Textbausteine angepasst und verwendet werde dürfen, auch wenn es leider keine expliziten Lizenzhinweise gibt).

Die durch E42 verfassten Teile werden unter der CC-BY-4.0 Lizenz zur Verfügung gestellt. Es sind bislang keine Personen mit formaler juristischer Ausbildung beteiligt worden. Falls der Text oder Teile daraus für eigene Datenschutzerklärungen genutzt wird, wird keine Haftung für die Richtigkeit oder Rechtskonformität der Formulierungen und Angaben übernommen. D.h. Die Haftung wird im Rahmen der gesetzlichen Grenzen so weit wie möglich ausgeschlossen. (Lizenznehmer müssen Bearbeitungen auf eine Weise deutlich machen, welche sicherstellt, dass den ursprünglichen Autoren die veränderten Auffassungen nicht mehr zugerechnet werden).

Version/Letzte Änderung: 2024-12-19

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